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kreatives entertainment

AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Leistungen der creatain Media & Music Services Maik Ross (nachfolgend "creatain" genannt) erfolgen auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil sämtlicher mit creatain geschlossener Verträge sind bzw. werden.

§ 2 Angebote

  1. Soweit nicht anders gekennzeichnet sind alle Angebote freibleibend. 

§ 3 Urheberrechte an Audioproduktionen

  1. creatain behält sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Schutzrechte an sämtlichen Produktionen und damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen vor, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Sämtliche Produktionen von creatain und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen dürfen zu anderen als zu den vertraglich vereinbarten Zwecken, nicht genutzt werden. Insbesondere dürfen Produktionen von creatain sowie die jeweiligen Produktionsunterlagen keinesfalls unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Eine nichtvereinbarte Nutzung der Produktion und Produktionsunterlagen von creatain darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von creatain nicht vorgenommen werden.
  3. Nutzungs- und Verwertungsrechte werden höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr ab Erstausstrahlung bzw. Erstnutzung eingeräumt.
  4. Das Urheberrecht sowie alle nicht zur Nutzung eingeräumten Verwertungsrechte verbleiben bei creatain.
  5. Eine Veränderung oder Bearbeitung der Arbeitsergebnisse von creatain bedarf deren vorheriger, schriftlicher Zustimmung.
  6. Nutzungsrechte werden erst durch vollständige Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Begleichung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.

§ 4 Leistungserbringung

  1. Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes und Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gelten nur solche Leistungen als vereinbart, die im schriftlichen Vertrag aufgeführt sind.
  2. creatain ist berechtigt, den vereinbarten Auftrag in für den Auftraggeber zumutbaren Teilleistungen zu erbringen.
  3. Künstlerische Leistungen (z.B. Moderation von Veranstaltungen) sind explizit in dafür geltenden Verträgen zwischen creatain und dem Auftraggeber fixiert.
  4. Beratende Tätigkeiten der creatain sind explizit in dafür geltenden Verträgen zwischen creatain und dem Auftraggeber fixiert.

§ 5 Leistungszeit

  1. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen, künstlerischen Leistungen (z.B. Moderation von Veranstaltungen) oder beratende Tätigkeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von creatain ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers hat creatain nicht zu vertreten und verlängern die Leistungszeit um die Dauer der Verhinderung.
  3. Bei Zahlungsverzug oder Eintreten einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss, ist creatain berechtigt, die weitere Auftragsbearbeitung einzustellen, bis Zahlung oder Sicherstellung der Zahlung erfolgt ist.

§ 6 Abnahme, Mängelanzeige

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von creatain binnen fünf Arbeitstagen nach Auslieferung zu prüfen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Auftraggeber die erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne ausdrückliche Erklärung als Abnahme.
  2. Die Haftung von creatain für Mängel ist ausgeschlossen, soweit diese offenkundig sind und nicht binnen der Frist des § 6 Abs. 1 gegenüber creatain schriftlich gerügt wurden.
  3. Der Auftraggeber hat für etwaige Änderungswünsche, die vom vertraglich bestimmten Umfang oder dem bereits genehmigten Konzept abweichen, den entstehenden Kostenaufwand vollständig zu übernehmen.

§ 7 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach der aktuellen Preisliste der creatain oder dem im letzten Angebot vor Auftragserteilung genannten Preis oder dem in der Auftragsbestätigung genannten Preis.
  2. Alle Leistungen / Auslagen von creatain werden netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer abgerechnet, es sei denn der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit.
  3. Rechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sofern in der Rechnung keine anderen Zahlungsmodalitäten genannt werden.
  4. Wird innerhalb dieser Frist nicht geleistet, sind mit Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen, zumindest Zinsen in banküblicher Höhe sowie der Ersatz von Mahnkosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
  5. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben Audioproduktionen und ggf. Waren Eigentum der creatain.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat creatain unverzüglich über den Wechsel des Projektverantwortlichen, Änderungen seiner Rechtsform sowie Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  2. Etwaige vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Daten sind an creatain in weiterverarbeitungsfähigen Formaten zu liefern, die zuvor mit creatain abzustimmen sind.
  3. Die inhaltliche und rechtliche Prüfung der bereitzustellenden Daten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung, Verwertung, Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten an creatain berechtigt zu sein und räumt creatain das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung und Verarbeitung der zur Verfügung gestellten Daten für die Vertragslaufzeit ein. Der Auftraggeber hält creatain von allen Ansprüchen frei, die durch die widerrechtliche Weitergabe der Daten an creatain entstehen und gegenüber der creatain geltend gemacht werden.
  4. Für künstlerische Leistungen (z.B. Moderation von Veranstaltungen) sind sämtliche zur Erfüllung erforderlichen Unterlagen bis 2 Wochen vor Leistungserbringung an creatain zu liefern.   

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für creatain und Auftraggeber sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen als vertraulich. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.  

§ 10 Haftung

  1. Die Haftung von creatain für die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist ausgeschlossen, soweit leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dasselbe gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss.
  3. creatain haftet keinesfalls für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nichtabnahme eines Produktes oder Auftrages resultieren.
  4. Im Verhältnis zum Auftraggeber haftet creatain nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der vom Auftraggeber veranlasste Inhalt der von creatain zu erbringenden Leistungen gegen Recht und Gesetz oder die guten Sitten verstößt oder Rechte Dritter verletzt. Dies gilt insbesondere auch für wettbewerbsrechtliche Verstöße. Der Auftraggeber hält creatain insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
  5. Liefert der Auftraggeber Gemapflichtige Musik an und ist es sein ausdrücklicher Wunsch, diese zur Produktion zu verwenden, gewährleistet er, dass er zur Ausstrahlung dieser berechtigt ist, insbesondere dass er Inhaber aller dazu notwendigen Urheber-, Marken-, Namens-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte ist. Der Auftraggeber ist alleinig dafür verantwortlich und hält creatain von allen Ansprüchen frei, die durch die widerrechtliche Veröffentlichung entstehen und gegenüber creatain geltend gemacht werden.

§ 11 Aufbewahrung von Audioproduktionen & Unterlagen

  1. creatain ist nicht verpflichtet, Audioproduktionen nebst Daten und/oder Unterlagen etc. aufzubewahren. creatain ist berechtigt, nach Erfüllung des Produktionsauftrages sämtliches Material zu vernichten.
  2. In eigenem Ermessen darf creatain Audioproduktionen nebst Daten zum Auftraggeber zu Referenzzwecken veröffentlichen. Das Veröffentlichungs- und Verwertungsrecht von creatain wird durch den Auftraggeber grundsätzlich eingeräumt. Gleiches gilt für fotomechanische und/oder video-visuelle Aufnahmen der künstlerischen Leistungen und/oder zu beratenden Tätigkeiten. Wurden in diesem Fall fotomechanische oder video-visuelle Aufnahmen der künstlerischen Leistungen und/oder beratenden Tätigkeit von creatain durch den Auftraggeber erstellt, sind diese an creatain herauszugeben.

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, insofern er creatain mit künstlerischen Leistungen beauftragt hat, sämtliche Öffentlichkeitsarbeit zum Auftrag vorab mit creatain abzustimmen. Auf das festgelegte CI von creatain und dessen Partnern ist gesondert Wert zu legen.
  2. Belegexemplare (Zeitungen, Zeitschriften, Flyer, Plakate, DVDs etc.) über die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und creatain sind unaufgefordert an creatain  herauszugeben.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
  2. Die Nichtigkeit / Unwirksamkeit oder Regelungslücken einzelner vertraglicher Bestimmungen berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Im o. g. Falle sind die Parteien verpflichtet, diese durch wirksame zu ersetzen/ ergänzen, die dem verfolgten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
  3. Die mit creatain geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Erfüllungsort / Gerichtsstand ist der Sitz von creatain Media & Music Services Maik Ross.

Rostock, 01.05.2018  |  Version: 1.1